Umweltanforderungen, SQS-Wissen

Der EU-Omnibus und die CSRD: was schweizerische Unternehmen wissen müssen

Janina.Aeberhard@sqs.ch

Janina Aeberhard

Veröffentlicht am: 18.03.2025

Lesedauer

ca. 3 Minuten

Mit der EU-Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive) soll die Transparenz und Qualität der Nachhaltigkeitsberichterstattung verbessert werden. Die umfangreichen Vorgaben an die Berichterstattung haben jedoch hohe Wellen geworfen. Mit dem am 26. Februar von der EU-Kommission präsentierten Omnibus-Paket sollen die Reporting- und Sorgfaltspflichten nun wieder entschärft und vereinfacht werden.

Von der EU-Kommission vorgeschlagene Änderungen und nächste Schritte:

 

Im Rahmen des im Februar 2025 publizierten Omnibus-Pakets zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung hat die EU-Kommission folgende Änderungen für die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) vorgeschlagen:

  • Der Zeitplan für die Umsetzung wird grundsätzlich nach hinten verschoben.
  • Berichten müssen künftig nur Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitenden und einem Umsatz von mindestens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von mindestens 25 Millionen Euro
  • Die Nachhaltigkeitsinformationen, die Kunden von ihren nicht CSRD-pflichtigen Zulieferern anfordern dürfen, wird begrenzt. Diese Begrenzung wird durch den EU-Standard für KMU vorgegeben, den Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs (VSME). 
  • Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die der CSRD als Kriterienset zugrunde liegen, sollen innerhalb der nächsten sechs Monate dahingehend überarbeitet werden, dass die Zahl der Datenpunkte, die Unternehmen erheben müssen, «substantiell» reduziert wird.
  • Die 40 geplanten sektorspezifischen Standards entfallen. Es wird keine zusätzlichen industriespezifischen Anforderungen und Informationspflichten geben.

An der doppelten Wesentlichkeitsprüfung wird festgehalten, dafür haben sich insbesondere NGOs eingesetzt. 

Die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Änderungen werden in einem nächsten Schritt in einer oder zwei Lesungen im Rat der Europäischen Union sowie im Europäischen Parlament diskutiert. In dieser Phase können noch Änderungen vorgeschlagen werden. Nach den Diskussionen wird der Vorschlag in beiden Institutionen zur Abstimmung gebracht. Sowohl das Parlament als auch der Rat müssen dem Vorschlag zustimmen, bevor er in Kraft treten kann. Es handelt sich also vorerst um einen Vorschlag und noch nicht um eine definitive Änderung der CSRD.

Vereinfachte Darstellung des EU-Gesetzgebungsprozesses

 

Legende:
CSRD: Corporate Sustainability Reporting Directive
EU-Kommission: Exekutivorgan der EU, Kollegium aus 27 Kommissarinnen und Kommissaren
EU-Parlament: 720 direkt gewählte Mitglieder
Rat der EU: Gremium der Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten

Bemerkung zur Einigkeit: Im Parlament ist eine absolute Mehrheit für den Erlass resp. die Änderung einer Richtlinie erforderlich, im Rat der EU eine qualifizierte Mehrheit 

EU-Richtlinie: Verbindlich von der EU vorgegebenes Ziel, aber die Mitgliedstaaten können Form und Verfahren zur Umsetzung selbst bestimmen. Im Unterschied dazu entspricht eine EU-Verordnung einem unmittelbar wirksamen Gesetz, also einer stärkeren Regel. 

Kontext und Ziel des EU-Omnibus-Pakets

Die CSRD (EU) 2022/2464 war mit dem Ziel zur Förderung einer nachhaltigeren Wirtschaft und zur Stärkung der Verantwortung von Unternehmen gegenüber der Umwelt und der Gesellschaft verabschiedet worden. Nachhaltigkeitskennzahlen sollen für Unternehmen genauso wichtig werden, wie das finanzielle Kennzahlen heute schon sind. Dank der Einheitlichkeit der ESRS sollen ökologische, soziale und Governance-bezogene Aspekte (ESG) leichter verglichen werden können. 

Auch in der Schweiz ist die Nachhaltigkeitsberichtserstattung in aller Munde. Derzeit gelten in der Schweiz die Bestimmungen zur «Transparenz über nichtfinanzielle Belange» (Art. 964a – 964c OR) und die «Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit» (Art. 964j bis Art. 964l OR). Der Bundesrat will bei der nachhaltigen Unternehmensführung zum Schutz von Mensch und Umwelt aber auch künftig eine international abgestimmte Regelung. In der zweiten Jahreshälfte 2024 wurde deshalb eine Vernehmlassungsvorlage zur Anpassung des Schweizer Rechts an das EU-Recht vorgelegt. Der entsprechende Bericht wird bis zum Ende des ersten Semesters 2025 erwartet.

 

Komplexes Regelwerk ruft Kritik hervor

In einem grösseren Rahmen stellt die CSRD einen wesentlichen Teil des Green Deals dar. Dieser wurde im Jahr 2019 ins Leben gerufen und umfasst ein Paket politischer Initiativen, die der EU den Weg zum grünen Wandel weisen, um das übergeordnete Ziel zu erreichen, bis 2050 klimaneutral zu werden.

Von Beginn an wurde an der vielschichtigen CSRD aber auch Kritik aus Wirtschaft und Politik hinsichtlich der Umsetzung laut. Zu komplex, zu umfangreich, zu bürokratisch. Gerade für kleinere und mittlere Unternehmen. Der Aufwand und die Belastung für Unternehmen seien zu gross, der resultierende Mehrwert vergleichsweise gering. Tatsächlich gibt es Unternehmen, die Personal explizit mit der Sammlung von Daten und der Berichterstattung beauftragen und damit Ressourcen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufwenden, die dann für Forschung oder Innovation fehlen. 

 

Entbürokratisierung zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit

Mit dem von der EU im November 2024 veröffentlichten «Kompass für Wettbewerbsfähigkeit» soll die europäische Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und das Wachstum angekurbelt werden. Dazu will die EU insbesondere ein günstiges Unternehmensumfeld fördern und sicherstellen, dass die Unternehmen nicht durch übermässige Regulierungsauflagen behindert werden. Konkret will die Kommission den Verwaltungsaufwand um mindestens 25 % und für KMU um mindestens 35 % verringern.

Die Kommission arbeitet in diesem Kontext mit sogenannten «Omnibus-Paketen», mit denen unnötige oder unverhältnismässige Vorschriften wegfallen oder zumindest reduziert werden sollen. Mit dem ersten Omnibus-Paket vom Februar 2025 wird eine erhebliche Vereinfachung im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der EU-Investitionsprogramme angestrebt. Das Paket umfasst nicht nur Vorschläge zu Änderungen der CSRD, sondern auch der Richtlinie über die Erfüllung der Sorgfaltspflicht von Unternehmen (CSDDD), des CO2-Ausgleichsmechanismus (CBAM), der Taxonomie und der InvestEU-Verordnung. Ziel ist es, die EU auf ihrem Weg zu einer nachhaltigeren und umweltfreundlicheren Wirtschaft zu unterstützen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen zu stärken.